Rechtliches über das Schleppen

Wann kostet Abschleppen und wann nicht? Wie hoch darf ein Bergelohn ausfallen und wie kann ich mich vor hohen Kosten schützen? Antworten auf die wichigsten Fragen rund um rechtliche Belange des Schleppens

Unsicherheit herrscht im Allgemeinen bei der rechtlichen Lage rund um das Schleppen und Freischleppen. Wann handelt es sich um eine einfache Hilfeleistung, wann um eine Bergung? Die rechtlichen Rahmenbedingungen schafft das ‚Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot’. Im deutschen Recht sind die Paragraphen 574 bis 587 des Handelsgesetzbuches relevant.

Das Entscheidende bei der Einschätzung, ob es sich um eine Bergung handelt, ist, ob sich das Schiff in ‚Gefahr’ befindet und nicht etwa, ob die eigene Schleppleine, oder die des Bergers Verwendung findet. Geht einem Segler auf See der Treibstoff aus und lässt er sich von einer anderen Yacht abschleppen, handelt es sich nicht um eine Bergung, sondern um eine Hilfeleistung, da keine Gefahr besteht. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger würde in einem solchen Fall Kosten in Höhe von 200 Euro pro Stunde, jedoch maximal 400 Euro, für die technische Hilfeleistung in Rechnung stellen. Befänden sich Schiff und Besatzung dabei jedoch in Gefahr, wäre die Beteiligung der Retter für den Segler kostenlos.

Anders sieht es bei anderen Wassersportlern, Fischern oder professionellen Bergeunternehmen aus. Diesen steht ein Bergelohn zu. Die Höhe des Bergelohns (§ 577 HGB) ist in einem Kriterienkatalog festgelegt. Sie richtet sich unter anderem nach dem Wert des geborgenen Schiffes, der Art der Gefahr, in dem sich das Schiff befand, der Zeit, Kosten und den Anstrengungen, die der Berger aufbringen musste. Der Bergelohn darf jedoch nicht den Wert des geborgenen Schiffes überschreiten.

Verhandlung: Üblich ist die sogenannte ‚No Cure – No Pay’-Klausel (Bild: iStock / Rawpixel)

Wie sollte man sich als Segler in einer Situation verhalten, die den Kriterien einer Bergung entspricht?
Wenn möglich, sollte der Versicherer so schnell wie möglich kontaktiert werden. Dieser kennt sich mit dem Prozedere aus, kann Empfehlungen für das weitere Vorgehen geben und von Land aus die Bergung organisieren.
Besteht kein Kontakt zum Versicherer, sollte unbedingt darauf geachtet werden, keine Bergeverträge mit professionellen Bergefirmen abzuschließen. Diese enthalten oft Klauseln, die dem Berger einen erheblich höheren Bergelohn versprechen, als dies in Gesetzen geregelt ist.

International üblich ist das sogenannte ‚Lloyds Open Form’ (LOF). Dabei handelt es sich um einen Vertrag, den beide Parteien bei einer Bergung miteinander, auch über Funk, abschließen können und dem ein seriöser Berger zustimmen wird. Darin sind wichtige Punkte der Bergung festgelegt, so auch die ‚No Cure – No Pay’-Klausel, also dass Anspruch auf Bezahlung nur bei erfolgreicher Bergung besteht. Die Höhe des Bergelohns ist darin nicht festgelegt, da dies zu einem späteren Zeitpunkt vor einem Gericht nach englischem Recht passiert. Diese Regelung schützt den Havaristen vor der eventuellen Willkür eines lokalen Gerichts im Ausland.

Weiter ist wichtig, sich so aktiv wie möglich an der Bergung zu beteiligen. Dies bedeutet auch das Annehmen und Belegen von Leinen an Bord, da sich die Höhe des Bergelohns auch nach dem Umfang der Anstrengungen des Bergers richtet. Auch sollte der Berger nach Möglichkeit nicht an Bord des eigenen Schiffes kommen, da sich dadurch die theoretische Gefahr für ihn erhöht und somit auch der Anspruch auf Bergelohn steigt.

In jedem Fall ist es sinnvoll, die gesamte Aktion möglichst genau zu dokumentieren, sich Notizen zu machen und zu fotografieren. Diese Aufzeichnungen können später, nach erfolgreicher Bergung, gegebenenfalls vor Gericht verwendet werden.

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