Rechtsfrage: Was tun wenn’s geknallt hat?

Es ist immer ärgerlich, wenn man mit seinem Boot in einen Schadenfall verwickelt wurde. Besonders dann, wenn man schuldlos ist. Kompliziert wird es, wenn man die Regulierung falsch anpackt. H-Eckhard von der Mosel, Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator von der Rechtsanwaltkanzlei Ben Tanis/von der Mosel gibt Tipps zum Vorgehen und Abwägen.

Wenn Ihr Boot durch eine Yachtkasko-Versicherung gedeckt ist, kommt schnell die Frage, ob Sie die eigene Versicherung bemühen oder sich an den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung halten. Der Umfang der Ersatzleistung kann sehr unterschiedlich ausfallen. Das liegt daran, dass die Kaskoversicherung entsprechend den mit Ihnen in der Versicherungspolice vereinbarten Bedingungen leistet, während der Anspruch gegen den Schädiger auf gesetzlichen Ansprüchen beruht.

Einige Beispiele dazu: Der Anspruch gegen Ihre Versicherung umfasst heute meistens einen Verzicht auf die „neu-für-alt“ Einrede. Ihre Kasko erstattet also Neupreise. Die Haftpflicht des Gegners wird diesen Einwand aber sicher erheben, wenn zum Beispiel Segel beschädigt sind oder Elektronik betroffen ist. Hier kann es zu deutlichen Abzügen kommen, wenn die betroffenen Sachen älter sind und einem gewissen Verschleiß unterliegen. Plötzlich sieht man sich dann in dem Zwang für die Artikel 50 Prozent und mehr dazu zahlen zu müssen, auch wenn man die Investition noch gar nicht auslösen wollte. Wenn das Thema „neu-für-alt“ im Raum steht ist der Weg zur Kasko-Versicherung die bessere Empfehlung.

Was aber die Kasko zum Beispiel nicht zahlt – was aber ein Unfallgegner evtl. regulieren muss – ist ein Minderwert, der nach einer Reparatur verbleiben kann. Die Kasko zahlt weder für einen tatsächlichen, technischen Minderwert (z.B. sichtbarer Reparaturbereich) noch für den sogenannten merkantilen Minderwert, also für den Nachteil beim Verkauf eines reparierten Bootes, der auch verbleibt, wenn es technisch perfekt wiederhergestellt wurde. In einigen (seltenen) Fällen könnte ein Anspruch auf Nutzungsausfall entstehen. Auch das ist kein Fall für die Kasko, sondern eine Forderung an den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung.

Die Kasko-Versicherung wird Ihnen immer eine vereinbarte Selbstbeteiligung abziehen und sie ggf. in der Prämie heraufstufen. Diese Abzüge gibt es bei dem gesetzlichen Anspruch gegen den Unfallgegner nicht. Da gilt das Prinzip der „Naturalrestitution“; Sie haben Anspruch auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht mehr und auch nicht weniger. Die meisten Kasko-Versicherer zahlen auch gleich die Umsatzsteuer auf den Schaden, der Gegner muss sie erst zahlen, wenn die Reparatur durchgeführt und abgerechnet ist.

Ist die Schuldfrage nicht eindeutig klar oder meldet Ihr Unfallgegner Zweifel an, sollten Sie sich damit nicht lange aufhalten und Ihre Kasko einschalten. Bei der Kasko geht es nicht um Verschulden, sondern nur um das Vorliegen eines Schadens an den versicherten Sachen. Wenn der Schaden nicht von Ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht ist, wird die Kaskoversicherung meist schnell in die Abwicklung eintreten. Der Zeitfaktor spricht meist für eine Abwicklung über die Kaskoversicherung.

Das bedeutet nicht, dass der Gegner schadlos entkommt. Durch die Regulierung des Kasko-Versicherers gehen Ihre Haftpflichtansprüche per Gesetz auf den Versicherer über. Allerdings auch nur in der Höhe in der er tatsächlich reguliert.

In Höhe der Selbstbeteiligung also nicht und auch nicht für Ansprüche, die die Kasko sonst nicht deckt (siehe oben: Wertminderungen, Nutzungsausfall). Häufig wird Ihr Kaskoversicherer nach der Regulierung einen Regress bei Ihrem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einleiten. Dies ist ein Grund, warum Ihr Sachbearbeiter bei der Kaskoversicherung den Schaden sehr sorgfältig dokumentieren und prüfen muss. Sonst gelingt ihm der Regress nicht.       Wenn Sie nach einem Schaden mitbekommen, dass Ihr Versicherer Regress nimmt, ist es hilfreich Absprachen zu Ihrer Selbstbeteiligung zu treffen. Serviceorientierte Versicherer machen diesen Teil des Schadens beim Gegner mit geltend.

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