Charterrecht: Wer ist zuständig?
Wo ein Kläger, da ein Richter
Im Buch „Die Haftung des Skippers – seine Rechte /seine Pflichten“, ein Standardwerk für Rechtsfragen der Freizeit Skipper, wird der juristische Rahmen in dem sich Charter-Skipper und Charter-Provider bewegen, in auch für den Laien verständlicher Form beschrieben.
Ein Kapitel beschäftigt sich dabei auch mit Klauseln der AGB (den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kleingedruckten), die rechtlicher Bestandteil der Charterverträge sind. Diese AGB formuliert jeder Vercharterter individuell für sich. Sie weichen deshalb z.T. erheblich voneinander ab. Und vielfach stößt man dabei auf Klauseln zu Lasten des Charterers, die klar gegen die rechtlich zwingenden Regeln des europaweit geltenden Verbraucherschutzes verstoßen. YACHT-POOL kritisiert diese „giftigen” Klauseln seit Jahren.
Eine dieser inakzeptablen und widerrechtlichen Klauseln ist dabei auch die Festlegung des Gerichtsstandes auf den Gerichtsstand des Vercharterers. Dies ist zwar legitim, wenn es sich beim Charterer ebenfalls um ein Unternehmen handelt, aber eben nicht, wenn der Charterer eine Privatperson ist, was ja in der Regel der Fall ist.
Damit von den Vercharterern solche (mitunter unbewussten) Rechtsverstöße gegen geltendes Recht, die letztlich im Ernstfall für den Vercharterer nach vermeidbarem Aufwand von Nerven und Geld zu eine harten Landung von Gericht führen, von vornherein ausgeschlossen sind, wurden von YACHT-POOL unter der Marke CharterFairtrag die einheitlichen „International YACHT-POOL Terms & Conditions” entwickelt, die in allen charter-relevanten Sprachen vorliegen. Mit Klauseln, die nicht nur einen gerechten, sondern auch einen rechtskonformen Interessen Ausgleich zwischen Charterer und Vercharterer gewährleisten.
Eine Reihe von Vercharterern haben diese AGB, in denen wir bewusst auf eine rechtswidrige Bestimmung des Gerichtsstandes verzichtet haben, bereits übernommen, – aber eben nicht alle.
Gerichtsstand mit diesem Präzedenzfall nun eindeutig geklärt
Durch einen konkreten Fall unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen einem deutschen Charterer und einem griechischen Vercharterer wegen einer abgefallenen Schraube war zur Klärung dieses Konflikts vorerst die Frage des Zuständigen Gerichtes festzustellen.
Und so wurde , sozusagen als Nebenprodukt, dieser rechtlichen Auseinandersetzung die bisher von vielen Charterfirmen ignorierte Gerichtsstandfrage vom Bayerischen Oberlandesgericht mit wegweisender Begründung eindeutig entschieden. Wegweisend, weil sich an OLG-Entscheidungen auch andere Gerichte bei gleich gelagerten Fällen in der Praxis orientieren.
Was war geschehen
Der, sonst sehr bedachte Skipper Sailman (Name geändert) chartert i.d.R. bei Charterfirmen, die als AGB die „International YACHT-POOL Terms & Conditions“ anbieten. Aber in diesem Fall wollte er unbedingt das Schiff einer Firma, die dies eben nicht tat und akzeptierte nach dem Motto „wird schon gut gehen”, deren Bedingungen.
Das Problem: es ging nicht gut. Er wurde Opfer eines uns sehr gut bekannten und immer wiederkehrenden Problems. Der Skipper hatte nach einigen Tagen ohne sein Zutun die Schraube verloren.
Da ihm kein anderes Schiff zu Verfügung gestellt werden konnte, waren die restlichen Tage seines Chartertörns verloren. Dass Schrauben ohne äußere Einwirkung verloren gehen, ist ein bekanntes Konfliktpotential, insbesondere, wenn dann darüber hinaus für diesen unverschuldeten Fall auch noch die Kaution einbehalten wird.
Und da über die verlorenen Chartertage mit dem Vercharterer keine Einigung erzielt werden konnte und es sich beim Skipper um einen rechtskundigen Mann handelte ,wandte er sich zur Klärung seiner Forderung an das für seine Heimatgemeine zuständigen Landesgericht.
Von der Gerichtsstandsklausel im Kleingedruckten der AGB des Vercharterers ließ er sich dabei gar nicht irritieren und einschüchtern.
Der Charter-Vertrag wurde von einer deutschen Agentur an den griechischen Flottenbetreiber vermittelt. Und da ergab sich bereits die erste Irritation. Denn es war für einen Laien offensichtlich nicht von vornherein klar, wer nun eigentlich der Vertragspartner für die Charterleistung war.
Im Übrigen eine in der Praxis sehr weit verbreitete Unkenntnis. Dass nämlich für die Leistungserbringung der Vercharterer vor Ort verantwortlich ist und nicht die Agentur, die den Vertrag lediglich vermittelt hat. Die Verwirrung von Charterern entsteht dabei auch dadurch, dass er auch von der Agentur einen Vertrag bekommt und auch AGB, allerdings welche, die lediglich das Rechtsverhältnis bezüglich der Agenturtätigkeit betreffen und sich nur auf die Vermittlungstätigkeit der Agentur beschränkt.
Die Frage, die zwar nicht Gegenstand dieser Klage war, aber sich in diesem Zusammenhang allerdings für alle Agenturen stellt, ist: wie weit sie im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit eine Hinweispflicht hat, auf die ihr bekannten „giftigen“ Klauseln der AGB (des Kleingedruckten) des von ihr vermittelten Charterbetreibers? Denn die problematischen Klauseln sind bei Insidern des Chartergeschäftes ja aus einer Reihe von Veröffentlichungen bekannt.
Da sich der Skipper über die Verantwortungsverteilung nicht sicher war, klagte er auf alle Fälle sowohl den griechischen Vercharterer, als auch die deutsche Agentur als „Streitgenosse” wegen Pflichtverletzung des Mietvertrages auf Ersatz der Chartergebühr, Unterbringungskosten etc.
Die Anwälte, die gemeinsam die beiden Beklagten (Agentur und Vercharterer) vertraten, bestritten energisch die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichtes. Denn der Vercharterer hatte ja in seinen AGB klar Athen als Gerichtsstand „vereinbart“.
Das sah allerdings Rechtsanwalt Tilmann Schellhas der Kanzlei Schieder und Partner als Experte für Verbraucherrecht, aus Nürnberg, völlig anders und war sich mit dem Richter absolut einig diese folgenschwere Frage der nächsten Instanz, nämlich dem Bayerischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das deutsche Wohnsitzgericht des Verbrauchers ist zuständig
Mit diesem Urteil folgte das Bayerische Oberlandesgericht uneingeschränkt der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Schellhas, der bei Klageeinreichung auf die Regelungen des EU-Rechts und die damit gegebene Zuständigkeit des angegebenen Gerichtes am Wohnort des Skippers von vornherein verwies. Das Bayerische Oberlandesgericht erklärte den deutschen Gerichtstand des Skippers in einer 18 Seitigen sehr ausführlichen Begründung für örtlich zuständig.
Ausschlaggebend sei dabei, u.a., dass das ausländische Unternehmen Geschäfte mit dem Verbraucher am Wohnsitz des Verbrauchers tätigen wollte und zu einem Vertragsabschluss bereit war. Und das war neben allen anderen Kriterien schon allein durch die Tatsache, dass der Vercharterer durch eine Agentur in Deutschland tätig war, belegt.
Dieses in der Praxis gefällte Urteil eines Oberlandesgerichts hat eine enorme Folgewirkung. Denn für die in Deutschland tätigen ausländischen Charterfirmen heißt dies, dass sich manche von dem Irrglauben, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen mit dem Skipper letztlich beim vereinbarten Heimatgericht des Vercharterers geklärt werden müssen, verabschieden müssen. Und auch von der Annahme, dass dies der Skipper wegen des damit verbundenen Kostenrisikos und der zeitlichen Dimension, von Gerichtsverfahren mit denen man, insbesondere im südlichen Ausland rechnen muss, unabhängig von seinem Rechtsanspruch, unterlässt.
Ein weiterer Nebeneffekt, der sich bei dieser Auseinandersetzung ergab, war die unklare Abgrenzung der Pflichten des Vercharterers und der Agentur. Das brachte in diesem praktischen Fall die Agentur in die Gefahr durch ihren Marktauftritt, aus der “Anscheins-Haftung“ in Anspruch genommen zu werden. Denn auf alle Fälle sah sich der Anwalt des Klägers in diesem Fall veranlasst die Agentur als „Streitgenossen“ mit zu klagen.
Dieses Urteil ist mit Sicherheit ein Wendepunkt in der Durchsetzung der Rechte der Skipper, weil damit die bisher als „Rechtstheorie“ empfundene Gerichtsstandfrage mit diesem Urteil in die Praxis eindeutig bestätigt wurde. Und mit Sicherheit wird damit ein guter Teil des Konfliktpotentials, das damit begründet war, dass manche Firmen, die davon ausgingen, dass aus den bisher irrtümlich angenommen Hürden für den Skipper eine Klage unterbleiben würde, beseitigt.
Konflikte, die aufgrund dieser Annahme nicht gelöst wurden und frustrierte Skipper zurückließen, werden damit in Zukunft vermieden, zumindest minimiert. Denn weniger Vercharterer werden es nun bei unklarer Rechtslage auf eine Klage ankommen lassen. Im Übrigen zu Gunsten der Charterbetreiber, die ihr Geschäft ohnedies kundenorientiert betreiben. Denn unter frustrierten, enttäuschten Skippern, die sich in ihren Rechten beschnitten fühlen leidet letztlich das Image der ganzen Branche.